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Arbeiten in Köln

In der Regel wird eine Promotion durch ein Stipendium, eine Anstellung am Lehrstuhl als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in bzw. Wissenschaftliche Hilfskraft oder durch eine Tätigkeit außerhalb der Universität finanziert.

Für internationale Doktorand/innen, die neben ihrer Promotion in Deutschland arbeiten möchten oder müssen, gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten:

1. Zustimmungsfreie Tätigkeiten


  • Doktorand/innen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sind den Doktorand/innen mit deutscher Staatsbürgerschaft gleichgestellt. Sie benötigen keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis und dürfen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben.
  • Doktorand/innen aus Bulgarien und Rumänien sind den anderen EU-Bürger/innen aufenthaltsrechtlich gleichgestellt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für die Promotion in Deutschland. Arbeitsrechtlich fallen sie jedoch unter die 120/240 Tage-Regelung, d.h. sie dürfen maximal 120 volle oder 240 halbe (bis zu vier Arbeitsstunden) Tage arbeiten. Daneben dürfen die Doktorand/innen, auch diejenigen, die ein Stipendium beziehen, in der Regel ganzjährig als Wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) an der Universität tätig sein. Allerdings können die jeweils zuständige Ausländerbehörde und/oder der Stipendiengeber Einschränkungen erheben. Darüber hinausgehende (Teilzeit-)Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der Ausländerbehörde und des Arbeitsamtes.
  • Auch Doktorand/innen aus Drittstaaten fallen unter die 120/240 Tage-Regelung und dürfen zusätzlich zu einer solchen Teilzeitstelle oder einem Stipendium ganzjährig einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Hilfskraft (WHK) nachgehen (siehe oben). Dazu wird in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt, dass eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit erlaubt sind.

2. Zustimmungspflichtige Tätigkeiten


  • Einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/in muss die zuständige Ausländerbehörde zustimmen.
  • Alle über die 120/240 Tage-Regelung und eine Tätigkeit als WHK hinausgehenden weiteren Beschäftigungen sind ebenfalls zustimmungspflichtig und müssen von der Ausländerbehörde und dem Arbeitsamt genehmigt werden. Studierende und Doktorand/innen dürfen jedoch nicht mehr als einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die außerdem weder den Aufenthaltszweck verändern noch den Abschluss verzögern darf.  
  • Doktorand/innen aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA dürfen – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Prüfung des Arbeitsmarktvorrangs - jede Beschäftigung annehmen.
  • Vorrangprüfung: Die Vorrangprüfung bedeutet, dass eine konkrete Stelle nur mit einem/einer Bewerber/in aus den genannten Länder besetzt werden darf, wenn kein kein/e geeignete/r Deutsche/r oder ein/e diesem/dieser rechtlich gleichgestellter/n Bewerber/in aus einem EU- oder EWR-Staat zur Verfügung steht.

3. Steuern und Sozialabgaben

Beziehen Sie zur Finanzierung Ihrer Promotion ein Stipendium, so sind Sie in der Regel von der (Einkommens-)Steuer befreit.

Gehen Sie zur Finanzierung einer Erwerbstätigkeit nach, so werden von Ihrem Einkommen, sofern dies über € 400 im Monat liegt, automatisch Steuern und Sozialabgaben abgeführt.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Weitere Informationen können Sie der nebenstehenden Broschüre „Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden, Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern“ des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) oder der Website der Stadt Köln entnehmen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne während unserer Sprechzeiten zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten.