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Stiften kommt für Sie in Frage, wenn Ihr Geld nachhaltig über Generationen wirken soll. Foto: Patric Fouad

Stiften Sie in den Kapitalstock

Sie stiften in den Kapitalstock, z.B. der selbstständigen Stiftung Studium und Lehre. Bei einer Zustiftung bleibt Ihre Zuwendung in der Summe erhalten und nur die Zinserträge und Dividenden dienen der Finanzierung von Projekten. Eine Zustiftung kommt für Sie in Frage, wenn Ihr Geld nachhaltig über Generationen wirken soll. Die Zustiftung kann auch zweckgebunden zugunsten eines bestimmten Förderprojektes erfolgen.

Ihre steuerlichen Vorteile

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zustiftungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Möglichkeit besteht zusätzlich zum steuerlichen Spendenabzug. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Errichten Sie eine Treuhandstiftung

Unter dem Dach der Stiftung Studium und Lehre können Sie auch eine treuhänderische Stiftung einrichten. Diese kann einem speziellen Stiftungszweck dienen und den Namen der Stifterin oder des Stifters tragen.

Richten Sie einen Themenfonds ein

Auch einen eigenen Themenfonds können Sie innerhalb der Stiftung Studium und Lehre einrichten. Grundlage ist ein Vertrag zwischen der Stiftung und Ihnen als Fondserrichter. Der Themenfonds kann Ihren oder einen von Ihnen gewünschten Namen tragen und im Rahmen der generellen Aufgaben der Stiftung Studium und Lehre einem bestimmten Förderprojekt gewidmet werden.

Stiften Sie Geerbtes weiter

Auch, wenn Sie erben, haben Sie die Möglichkeit, Bildung zu fördern. Bei einer größeren Erbschaft können Sie zudem Ihre Erbschaftssteuerlast verringern. Hierfür können Sie z.B. innerhalb von 24 Monaten Vermögensgegenstände aus dem Erbe an die Stiftung Studium und Lehre stiften oder spenden. Erbschaftssteuer wird dann nur auf das Vermögen erhoben, das Sie als Erbe behalten.

Ihre steuerlichen Vorteile

Da gemeinnützige Stiftungen von der Steuer befreit sind, zahlen sie keine Erbschaftsteuer. Wird geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftsteuer an. Sollte der Stifter bereits Erbschaftsteuer gezahlt haben, wird sie ihm zurück erstattet.

Sie möchten die Universität zu Köln mit einer Stiftung bedenken und haben Fragen?

Steffen Beuys

Referent in der Stabsstelle Universitätsförderung
Tel: 0221/470-1857
E-Mail: steffen.beuys(at)uni-koeln.de